189 M 22. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 28. Juni 1887. Inhalt. Bekanntmachung des K. Staatsministeriums, betreffend die Redaktion des Allgemeinen Sportelgesetzes. Vom 16. Juni 1887. tekanntmachung des K. Staatsministeriums, bekreffend die Redaktion des Allgemeinen Sportelgesetzes. Vom 16. Juni 1887. Auf Grund des Artikels IV des Gesetzes vom 14. Juni 1887 (Neg. Blatt S. 163), betreffend die fernere Wirksamkeit des Allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 1881, wird der Text des Allgemeinen Sportelgesetzes sammt Tarif nachstehend bekannt gemacht. Stuttgart, den 16. Juni 1887. Mittnacht. Renner. Faber. Hölder. Steinheil. Sarwey. Allgemeines Sportelgesetz. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. Art. I. Die in dem angeschlossenen Sporteltarif bezeichneten Gebühren und Abgaben (Spor- teln) werden nach den in demselben enthaltenen Sätzen und Bestimmungen erhoben. Die Erhebung der Abgabe von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen erfolgt nach dem Gesetz vom 24. März 1881.