192 Art. 5. Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen gegen einen Sportelansatz entscheidet die ansetzende Behörde sportelfrei. Gegen die Entscheidung findet Beschwerde an die der ansetzenden Stelle in Bezug auf den sportelpflichtigen Gegenstand zunächst vorgesetzte Behörde statt. Die Beschwerde ist bei Vermeidung des Verlustes binnen der Frist von zwei Wochen von GEröffnung der Entscheidung an bei der ansetzenden Behörde einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Die Erhebung der Beschwerde entbindet nicht von der Verpflichtung, in den Fällen des Art. 4 Abs. 2 und 3 des gegenwärtigen Gesetzes die angesetzte Abgabe zu erlegen. Gegen die vom Staatsministerium, vom Geheimenrath oder von einem Ministerium, von der ständischen Schuldenverwaltungsbehörde, von dem Verwaltungsgerichtshof, dem Kompetenzgerichtshof oder dem Disziplinarhof oder von dem Oberlandesgericht gemachten Sportelansätze ist jedoch nur eine Erinnerung zulässig. Die Aufhebung, Herabsetzung oder Erhöhung eines Sportelansatzes, sowie der nach- trägliche Ansatz einer Sportel kann sowohl von der Stelle erster Instanz, als von der in Bezug auf den sportelpflichtigen Gegenstand vorgesetzten höheren Behörde auch von Amtswegen verfügt werden. Die Entscheidung der zunächst vorgesetzten, sowie der in Abs. 3 genannten Behörden ist mit der Ausnahme endgiltig, daß bezüglich des Ausatzes der im Tarif unter Num- mer 24, 32, 49 aufgeführten Abgaben die sonst in Steuersachen geltenden Normen maßgebend sind. Art. 6. Die Staatsbehörden können Sporteln, welche durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der Betheiligten erwachsen sind, niederschlagen. Auch werden, soweit nicht der Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Neg. Blatt S. 500) zur Anwendung kommt, im Verordnungswege die Fälle bezeichnet, in welchen die Behörden wegen Mittellosigkeit der Betheiligten den Sportelansatz zu unterlassen oder zurückzunehmen befugt sind. Art. 7. Das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurückforderung zuviel bezahlter Sporteln verjährt in drei Jahren.