201 Aufsichtsbehörden: für deren Entscheidung auf Gesuche um Aufhebung der Verfügung einer unter- geordneten Behörde s. Beschwerden. Ausspielungen s. Glücksspiele. Nr. 7. Ausstocken von Waldungen: 1) für die Erlaubniß (Forstpolizeigesetz vom 8. Sept 1879 Art. 8, Reg. Blatt S. 319) 8 vom Hettor mindestens 3.M 2) bei der Abweisung oder Zurichzehunge eines Erlaubnißgeschs 2 bis 50.4# Nr. S. Auswanderungsunternehmer und -Agenten (Polizeistrafgesetz vom 27. Dez. 1871 Art.7 Ziff. 6, Reg. Blatt S. 393): 1) für die Ermächtigung zum Geschäftsbetrieb als Unternehmer oder Hauptagent 100 4 2) für die Ermächtigung zum Geschäftsbetrieb als Unteragent 5 bis 50 4 3) für eine nachgesuchte Aenderung in der Ermächtigung eines Haunptagenten 20-4 Nr. 9. Bausachen (Bauordnung vom 6. Oktober 1872, Neg. Blatt S. 305): 1) bei der Genehmigung eines Bauwesens nach Maßgabe von Art. 79 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 2 und 3 der Bauordnung, wenn für das Erkenntniß in erster Instanz zuständig ist a) ein Oberaut I bis 25. A. b) eine Kreisregierung (Art. s2 der Banordnung) .. ..)lnS-10-! c) das Ministerium, bezw. die Ministerialabtheilung für das Hochbauwesen 5 bis 50 4% 2) bei der Erneuerung einer verjährten Bauerlaubniß (Art. 91 der Bauordnung) und bei der Genehmigung von Aenderungen an genehmigten Bauplänen (Art. 79 Abs. 3 der Bauordnungg die Hälfte der betreffenden Sportel; 3) für die Genehmigung der Anlage oder Aenderung einer Privatstraße (Art. 14 der Bauordnung . ..10lns«)00«-! l)smcnthsppcnmttonvon allgemeinen banpoltzetltchcn BoIIchIcfteIt (Art. 76 der Bauordnungg 10 bis 50 &k s. auch Beschwerden.