215 3) Soweit noch sonstige Lehen bestehen, kommen bei denselben Sporteln nach Maß- gabe des Sporteltarifs vom 23. Juni 1828 (Neg. Blatt S. 515) und des Gesetzes vom 20. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 327) zum Ansatz. Nr. 48. Leichentransport: für die auf Ansuchen erfolgende Ausstellung eines Leichenpasses zum Transport einer Leiche, soweit hiezu Genehmigung erforderlich isft. 2ö bis 304% s. auch Beerdigung, Familienbegräbnißstätten. Nr. 49. Liegenschaftliches Vermögen: Bei der Erwerbung von innerhalb Württembergs befindlichen Liegenschaften und diesen gleichgeachteten Rechten durch Zwangsenteignung hat der Erwerber zu entrichten: vom Werthe der erworbenen Liegenschaften mit deren Zubehörungen, abzüglich des Werths der darauf haftenden dinglichen Lasten, soweit diese nicht in Pfandschulden bestehen, eine dem jeweiligen Prozentsatz der gesetzlichen Liegenschaftsaccise gleichkommende Abgabe. Der Ansatz erfolgt durch die Stenerbehörde. Nr. 50. Liegenschaftsveräußerung: 1) für die Erlaubniß im Fall des Art. 11 Abs. 2 Ziff. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1853 Reg.Blatt S. 247) a) zum Verkauf einzelner Theile 10 bis 300 M. b) zum stückweisen Wiederverkauf des ganzen Flächengehalts . 50 bis 500 M 2) bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs (a und h) bis zur Hälfte des Betrags. Lustbarkeiten s. Schaustellungen. Nr. 51. Märkte: 1) für die Erlanbniß a) zur Errichtung von Jahrmärkten ohne Viehmärkte, für jeden einzelnen Markt auf jedes Jahr der verwilligten Dauer.. e 10 bis 30 + b) zur Errichtung von Vieh= und anderen Spezialmärkten im Sinne des §. 70 der Gewerbeordnung, für jeden *- Markt auf jedes Jahr der ver- willigten Darer . . . jes bis 16 M