217 Paßkarten s. Reisepässe. Pässe s. Reisepässe, Leichentransport. Nr. 56. Pfandleiher (einschließlich der Rücktaufshändler): 1!) für die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb (§. 34 der Reichsgewerbeordnung nach dem Gesetz vom 23. Juli 1879, Reichsgesetzblatt S. 20s)10 bis 100 AM. 2) im Falle der Versagung der Erlaubniß.. . . 2 bis 20.. s. auch Verfahren in Gewerbesachen. Nr. 57. Prüfungen: I. Es sind zu entrichten ohne einen besonderen Ansatz für das Zengniß: 1) für jede höhere oder niedere Staatsdienstprüfung, mögen deren zwei angeordnet oder nur eine zu erstehen sein, von den Kandidaten des IJunstiz-, Regiminal- und Finanzfachs, des Bau-, Berg= und Forstfachs, sowie des Fachs der Ver- kehrsanstaltern jie 30.4 2) für die Staatsprüfung behufs Anstelluu im rztlichen Staatsdienst und für die Staatsprüfung in der Thierheilknnde. . .. je 30.4 3) für die von der Staatsbehörde vorgenommene prifung der Kandidaten der Theologie .. . 30 M. 4) für die humanisüsche oder realiftische kier oder für die Theil- nahme an derselben in einzelnen Fächern. .. jjie 30.4 5) fur die Präzeptorats= oder Reallehrerprüfung, sowie für die Prüfung auf Kollaboraturlehrstellen an Gelehrten= und Nealschulen e 6.4 6) fir die Vorprüfung der Professoratskandidaten am mathematisch-physikalischen oder einem philologischen Seminar der Universitüt ie 6.4 7) für die Dienstprüfung (sielungeprüfung) der Volk- -- sowie der Lehramtskandidatinen 6444 8) für die Turnlehrerprüfggggg . . .()-x! 9)fürdicWerkineistcrprüfung.......... ...30-- Anmerkungen: a) Derjenige, welcher wegen Benützung unerlaubter Hilfsmittel von der Prü- fung weggewiesen wird, hat die Sportel für dieselbe voll zu entrichten.