218 b) Derjenige, welcher in der Prüfung nicht besteht, sowie Derjenige, welcher eine Prüfung ohne genügende Entschuldigung verläßt, ehe er dieselbe ganz abgelegt hat, hat die Hälfte des betreffenden Sportelansatzes zu bezahlen. c) Wenn eine Prüfung in mehreren Abschnitten erstanden wird, so ist die ganze Prüfungssportel schon beim ersten Prüfungsabschnitt zu entrichten. Bei anderen als den vorbemerkten Prüfungen, welche zu Erlangung einer öffent- lichen Ermächtigung oder eines Zeugnisses (Diploms) über Kenntnisse in bestimmten Fächern erstanden werden, kann eine den Kosten entsprechende Gebühr im Ver- ordnungswege bestimmt werden; abgesehen von dieser Gebühr ist für das Zengniß Diplom) eine Sportel zu entrichten, welche beträgt: 1) bei Ansstellung eines die nachgesuchte Doktor= oder Licentiatenwürde verleihen- den Diploms einer Fakultät der Landesuniversitit 4 2) bei der naturwissenschaftlichen Prüfung an der Landesuniversität 3.4 3) bei der mathematisch-naturwissenschaftlichen Prüfung am Polytechnikum 3 % 4) bei Diplomprüfungen an Berufslehranstalteon 3 /4 5) bei der Prüfung für Wasserbautechniker, Kulturingenienre, Eicmeist, Huf-- schmiede, niedere Eisenbahnpolizeibeamte, Lokomotivführer, Heizer, Wagen wärter 24 6) bei der Prüfung für geldmesser und Morkscheider, einschließlich der an 7) bei der Prüfung in der französischen Sprache zum Eintritt in den mnarwen Dient 5 4% 8) bei der Prüfung a am höheren Lehrerinnenseminar ... .3«,-4 9) bei der Prüfung der Hebammen ineichts:; 10) bei der Prüfung der Schiffer (Schifferpatent) 3.4 Zengnisse für die Prüfungen, welche während des Besuchs einer zu aka- demischem Studium vorbereitenden Unterrichtsanstalt oder beim Verlassen der- selben zu erstehen sind, unterliegen keiner Sportel. Nr. 58. Realgemeinderechtsgüter: für die Kognition der Regierungsbehörde über Aenderungen in dem Bestande solcher Realgemeinderechtsgüter, auf welchen öffentliche Lasten ruhen, 3 bis 50 —(1