222 5) für die Ausstellung oder Verlängerung eines St · (Heimathschein, Staatsangehörigkeitsausweis) sammt Siegelung mit oder ohne Beglaubigung der Ministerien 1.4 6) bei der Abweisung eines Gesuchs in den Fällen der zif. 2 und 4. bis zur Hälfte des Betrags der betreffenden Sportel. Nr. 70. Staatsschuldscheine auf den Inhaber, welche infolge künftiger Anlehen auszustellen sein werden, von jeder Einschreibung auf Namen, von jeder Umschreibung auf einen andern Namen, von jeder Aufhebung der Einschreibung und für jede sonstige Vormerkung, welche nicht gleichzeitig mit einer der vorgenannten Vormerkungen erfolgt, eine Gebühr nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Staatsschuld, vom 20. März 1881. Nr. 71. Standesbeamte: für deren Bestellung durch die höhere Verwaltungsbehörde, soweit es sich nicht um die Fälle des §. 6 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 (Reichsgesetz- blatt S. 23) handelt, (§§. 3, 5, 7 Abs. 4 dieses Gesetzess l bis 10 „ Die Bestellung der Stellvertreter bleibt sportelfrei. Nr. 72. Standeserhöhungen, wenn solche nachgesucht werden: 1) für die Erhebung 43 jehö igkeitszeugnisses a) in den Fürstenstand . 20000% b) „ „ Grafenstaod 10000 c) „ , Freiherrnstaund.. 6000 4 d) „ „ Adelsstaoadd .. 4000% 2) Für die Erneuerung eines Grafen-, Freiheren- *m7 Adelsdiploms die Hälfte dieser Sätze; 3) für die Erlaubniß, von der durch einen fremden Souverän vorgenommenen Standeserhöhung im Königreich Gebrauch machen zu dürfen, ein Viertel der obigen Sätze. Wird bei der Standeserhöhung ein Grad übersprungen, indem z. B. ein Frei- herr in den Fürstenstand erhoben wird, so ist neben der Sportel für den erlangten Grad die Hälfte derjenigen Sportel zu entrichten, welche für den Grad bestimmt ist, der übersprungen wurde.