223 Nr. 73. Stauanlagen in öffentlichen Gewässern, wenn solche nicht für Wasser- triebwerke dienen und Konzession bedürfen wie gewerbliche Aulagen. Steuersachen s. Zoll= und Steuersachen. Stiftungen s. Jahrtagsstiftungen, juristische Personen. Nr. 74. Strafbescheide der Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhand- lungen gegen die Zoll= und Stenergesetze, wofern nicht bloß eine Kontrolestrafe (Ordnungsstrafe) angesetzt wird: 1) für die Erlassung des Strafbescheids, wenn derselbe vollstreckbar geworden ist, 4o0 der im Reichsgerichtskostengesetz für das Verfahren in erster Instanz bestimmten Sätze; 2) für die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörden in der Beschwerdeinstanz, wenn die im Strafbescheide festgesetzte Strafe aufrecht erhalten wird, deßgleichen; 3) für eine Entscheidung, durch welche die Beschwerde als unzulässig verworfen oder ein Wiedereinsetzungsgesuch abgewiesen wirnd dieser Sätze; 4) wenn eine Beschwerde oder ein Wiedereinsetzungsgesuch vor der Entscheidung zurück- genommen wird, sind zu entrichten. 23/10 der nach Ziff. 3 anzusetzenden Sportel. Durchaus mindestens 0,20 +. Die §§. 61, 86 und 96 des Reichsgerichtskostengesetzes finden entsprechende Anwendung. Im Verfahren bei Hinterziehung örtlicher Verbrauchsabgaben findet kein Sportelansatz für Strafbescheide statt, siehe jedoch Beschwerden. Nr. 75. Tanzerlaubniß: bei deren Ertheilung in allen Fällen, wo oce tinzuholen ist, . 2 bis 30 MA bei Hochzeiten am ersten Tage . . .. .. . . . lNichts. Theatralische Vorstellungen s. Shaustellungen. Nr. 76. Titelannahme. für die Erlaubniß zur Annahme eines von einem fremden Souverän einem württem- bergischen Staatsangehörigen verliehenen Titees. 60 bis 120=