224 Nr. 77. Todte Hand: 1) für Dispensation vom Verbot des Grundeigenthumserwerbs oder von der Ver- pflichtung zur Wiederveräußerung erworbenen Grundeigenthums, neben der etwaigen Acciseabgabe, Schenkungs= oder Erbschaftssteuer, aus, dem Werth der Güter, bei Tauschverträgen, sowie bei dem Ersatz von veräußertem Grundeigenthum durch Neuerwerbung von solchem jedoch nur aus dem etwaigem Mehrwerth der eingetauschten Güter 5 vom Hundert, mindestens 3 2) im Fall der Abweisung eines Gesuchs 3 bis 20/ Trauungserlaubnißschein s. Eheschließung. Nr. 78. Unterpfandssachen bezüglich der unmittelbar unter den Landgerichten stehenden (exemten) Güter: 1) für Verpfändungen, je vom Betrag der zu versichernden Schuld ½ vom Hundert, mindestens 1064 Bei Surrogirung von Unterpfändern findet diese Sportel in der Art statt, daß die- selbe nach Verhältniß der durch das surrogirte Unterpfand versicherten Schuld zu berechnen ist. 2) für Löschung von siN-–P je vom Nrt der getilgten Summe ½ vom Hundert mindestens 5 3) für die Vormerkung von Abschiahezahlungen im unterpfandabuch, ohne daß eine theilweise Löschung des Unterpfandes sattfindet (eandgese Art. 217 Abs. 2), //2 vom Hundert mindestens 54 Anmerkungen zu 1 bis z: a) Ueberschießende Beträge von weniger als 100 /¾ werden gleich vollen 100/ gerechnet. h) Werden für dieselbe Schuld exemte und nicht exemte Güter verpfändet, so kommt für die Sportel nur derjenige Theil der Schuld in Betracht, welcher dem Verhältnisse des Werthes der exemten Güter zu dem Werthe der sämmt- lichen verpfändeten Güter entspricht.