231 Nr. 92. Wein- und Weinmost-, auch Obstmosturkunden: bei Ausstellung einer solhen p0D0915--4 Nr. 93. Wirthschaften: — Wirthschaftskonzessionssporteln: 1) bei Ertheilung der Erlaubniß zum Betrieb der Gastwirthschaft 50 bis 500 4 2) bei Ertheilung der E kalm zum Betrieb der hunkwirthschaf a) für Wein . .. 30 bis 150 4 b) „ Obstmost ......... ..8,,50.-ä c),,Bier..... .. 15, 150 A d) „Branntwein . .. .. 10 „ 100 4 e) andere geistige Getränke ... -),,90--6 3) bei Ertheilung der Erlaubniß zum Kleinhandel nit Brauntwein und Spiritus, wofern derselbe nicht mit dem Betrieb einer Apotheke verbunden ist, 10 bis 100 Anmerkung zu Ziff. 1 bis 3: Wenn ein Berechtigter eine erweiterte Gewerbebefugniß erlangt, so ist an der für dieselbe anzusetzenden Sportel die auf die bisherige geringere Gewerbe- befugniß treffeude Sportel in Abzug zu bringen. 4) bei Ertheilung der Erlaubniß, das Wirthschaftsgewerbe statt in dem genehmigten Lokal in einem anderen Lokale innerhalb desselben Gemeindebezirks ansüben zu dürfen, oder bei der Erlaubniß zu sonstigen wesentlichen Aenderungen in Bezug auf das Lokal a) bei Wirthschaften mit persönlicher Berechtigung 10 bis 50 b) „ „ , dinglicher „ 20 „ 150 4 5) bei Ertheilung der Erlaubniß an eine Wittwe zum Fortbetrieb der Wirthschaft ihres Mannes in eigener Person, deßgleichen an eine böslich verlassene Ehefrau. nichts. 6) bei Ertheilung der Erlaubniß zu einem vorübergehenden Wirthschaftsbetrieb auf einem Jahrmarkt (Gewerbeordnung 8. 67 Abf. 2) oder bei einer ähnlichen besonderen Veranlassung, sowie zum Feilbieten geistiger Getränke in den Fällen des §. 42 a Abs. 3 und §. 56 Abs. 2 Ziff. 1 der Reichsgewerbeordunng je 2 bis 40•4