233 Sportelfrei sind Zeugnisse über Einlegung von Rechtsmitteln oder Gnaden- gesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, welche von Amtswegen oder auf Antrag zu ertheilen sind, und Zeugnisse über Ertheilung einer solchen Erlaubniß, Genehmigung u. s. w., für welche eine Sportel zu ent- richten oder ausdrücklich Sportelfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als Duplikate verlangt werden. s. auch Prüfungen. Zustellungsbeamte (. Gerichtsvollzieher. Nr. 96. Zoll= und Stenersachen: für die Verwilligung von solchen Befreiungen, Rückvergütungen und Erleich- terungen, deren Gewährung gesetzlich in das Ermessen der Behörde gestellt ist, abgesehen von Borgfristen und Nathlsen, bei einem Bezirksamt bei einer Mittelstelle bei dem Ministerium 1bis 20 . M 3 „ 50 4# # 5 „ 100 4A Wenn der Betrag an Zoll oder Stener, um jelchen es sich handelt nicht ehr als 20 .A erreicht, so findet kein Sportelansatz statt. s. auch Strafbescheide.