237 N 24. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stattgart Montag den 4. Ju 1887. Inhalt. Gesetz, betreffend die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegen- heiten. Vom 14. Juni 1887. Gesetz, betreffend die Vertretung der katholischen Pfarrgemeinden und die Ver- waltung ihrer Vermögensangelegenheiten. Vom 1/1. Juni 1887. Gesetz, betrefend die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten. Vom 14. Juni 1887. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer ge- treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: Die Kirchengemeinde. Art. J. Die Kirchengemeinde wird von den Genossen des Kirchspiels (der Parochie) gebildet. Derselben kommen als einer öffentlichen Körperschaft die Rechte der juristischen Persönlich- keit zu, insbesondere verwaltet sie ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der gesetz- lichen Grenzen.