248 sehen, falls sich aus den Umständen ergibt, daß von dem Stifter eine kirchliche Stiftung nicht beabsichtigt war. Sonstige in Ziff. 1-10 nicht genannte örtliche Stiftungen gelten als nichtkirchliche, wenn sich nicht aus den Umständen ergibt, daß der Stifter eine kirchliche Stiftung be— absichtigt hat. « Art 31. Die theils für kirchliche, theils für andere Zwecke bestimmten Stiftungen bleiben in der bisherigen Verwaltung des Stiftungsraths, beziehungsweise der Ortsarmenbehörde, welche jedoch verpflichtet sind, aus dem Ertrage des Vermögens derselben alljährlich dem Kirchengemeinderath die für die kirchlichen Zwecke stiftungsgemäß zu verwendenden und bei periodisch wiederkehrenden Reichnissen, wenn der Wille des Stifters nicht mehr nach- zuweisen ist, die nach dem Durchschnitt dieser Reichnisse seit dem 1. Juli 1840 bis zum Ende des der Verkündung dieses Gesetzes vorangegangenen Rechnungsjahrs auf das. Rech- nungsjahr entfallenden Mittel zu diesem Behufe zur Verfügung zu stellen. Dem Stiftungsrath, beziehungsweise der Ortsarmenbehörde, bleibt übrigens unbe— nommen, mit der Kirchengemeinde sich durch Ueberlassung eines bestimmten Antheils an dem betreffenden Stiftungsvermögen ein= für allemal auseinanderzusetzen. Diese Bestimmungen (Abs. 1 und 2) finden auch auf solche Kirchenstiftungen, welche der evangelischen Kirche und einer andern Konfession gemeinsam gewidmet sind, entsprechende Anwendung. Art. 32. Reine Kirchenpflegen, d. h. solche Vermögensfonds, welche nur zur Bestreitung des. kirchlichen Aufwands einer Kirchengemeinde oder von Theilen einer solchen dienen, gehen von den bisherigen Verwaltungsorganen an die neuen kirchlichen Ortsbehörden über. Aus den Stiftungspflegen, aus welchen bisher kirchlicher Aufwand und Aufwand für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde bestritten worden ist (Heiligen-, Armenkasten., Kirchen= und Schulstiftungspflegen u. s. f.) ist das Ortskirchenvermögen nach Maßgabe der Bestimmungen der Art. 33 41 auszuscheiden. An die Stelle dieser Bestimmungen (Art. 33—41) können Vereinbarungen treten, welche zwischen den Betheiligten (Stiftungs= und Gemeinderath beziehungsweise Ortsarmen- behörde unter gesetzlicher Mitwirkung des Bürgerausschusses einerseits und den kirchlichen Ortsbehörden andererseits) getroffen und von den staatlichen und kirchlichen Aufsichtsbe- hörden (Art. 18) genehmigt werden.