253 soldungsgüter, sowie für die Verwaltung der sonstigen Einkommensquellen, welcher bis- her von der Stiftungspflege getragen wurde, ist in Ermanglung einer anderweitigen Vereinbarung durch die bürgerliche Gemeinde zu bestreiten. Die Gemeindebehörden sind in diesem Falle berechtigt, vorhandene Baukapitalien zu Bestreitung des Aufwands für Neubauten der oben bezeichneten Art zu verwenden, auch von dritten Baulastpflichtigen die Erfüllung ihrer Verpflichtung zu verlangen. Naturalbezüge aus Gütern, welche einen Besoldungstheil der verbundenen Stellen bilden, werden von der Vermögensauseinandersetzung nicht berührt. Ständige Leistungen, welche aus der Stiftungspflege zum Gehalt verbundener Stellen (Abs. 1) bisher erfolgt sind, und nicht unter Abs. 2 und 3 fallen, sind künftig, soweit sie in einem Kirchendienste ihren Grund haben, von der Kirchengemeinde, soweit sie in einem Schuldienste ihren Grund haben, von der bürgerlichen Gemeinde unverändert zu verabreichen. Art. 44. Die Baulasten an kirchlichen Gebänden und sonstige Leistungen für kirchliche Zwecke, welche bisher der bürgerlichen Gemeinde oder der Stiftungspflege (Art. 32 Abs. 2) ob- lagen, gehen nebst den hiemit verbundenen Einnahmen auf die Kirchengemeinde, die Bau- lasten und der sonstige Aufwand für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde, insbesondere der Aufwand für die Schule und Begräbnißplätze, welche bisher von der Stiftungspflege getragen wurden, nebst den mit diesen Einrichtungen verbundenen Einnahmen, jedoch ausschließlich der kirchlichen Gebühren von Begräbnissen, auf die bürgerliche Gemeinde vom Tage der Verkündung dieses Gesetzes au ohne Entschädigung über, unbeschadet der Bestimmungen über die in Art. 34 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 6 erwähnten Vorbehalte der bürgerlichen oder der Kirchengemeinde und über das Baukapital kirchlicher Gebäude (Art. 36, 38 und 39). Ausgenommen von der Unterhaltungspflicht der bürgerlichen Gemeinde sind die in Art. 16 Abs. 3 Ziff. 1 genannten Begräbnißplätze. Den Bauaufwand an solchen hat die Kirchengemeinde zu tragen, welcher auch die mit dem Begräbnißplatz verbundenen Einnahmen zufließen. Diejenigen Leistungspflichten der bürgerlichen Gemeinde und der Stiftungspflege, welche auf privatrechtlichen Ansprüchen beruhen, werden durch die Bestimmungen des Absl. 1 nicht berührt. 3