263 Keinem Kirchengemeindegenossen darf mehr als ein Fünftel der in der Kirchengemeinde zu erhebenden Gesammtumlage zugeschieden werden. Wer aus der Kirche austritt, wird dadurch von der Umlage nicht befreit, welche in dem Kalenderjahr seiner Austrittserklärung fällig wird. Zu den Kosten eines außerordentlichen Bauwesens, dessen Nothwendigkeit vor seiner Austrittserklärung durch Beschluß des Kirchengemeinderaths oder durch die Ausfsichts- behörde festgestellt worden ist, hat der Ausgetretene bis zum Ablauf des der Austritts- anzeige nächstfolgenden Kalenderjahrs ebenso beizutragen, wie wenn der Austritt nicht erfolgt wäre. Art. 69. Der auf die Erhebung einer Umlage gerichtete Beschluß bedarf der Genehmigung Staatsbehörde und kann, bevor dieselbe erfolgt ist, nicht zum Bollzuge gelangen. Die zuständigen Staatsbehörden sind das Oberamt, und a) wenn die Erhebung regelmäßig wiederkehrender Umlagen auf die Kirchen- gemeindegenossen erstmals in Frage kommt, sowie b) bei außerordentlichen Umlagen die Kreisregierung. Glanbt das Oberamt in den seiner Verfügung unterstellten Fällen die Zustimmung nicht ertheilen zu können, so erwächst die Sache auf Antrag der Kirchenbehörde ebenfalls in die Zuständigkeit der Kreisregierung. Die Staatsbehörde hat vor allem den bürgerlichen Kollegien der betheiligten Gemeinde Gelegenheit zur Aeußerung von ihrem Standpunkt zu geben. Wenn die Kreisregierung ihre Zustimmung versagen zu müssen glaubt, so hat sie erst nach gepflogenem Benehmen mit dem Evangelischen Konsistorium die Entscheidung zu treffen. · Nach erfolgter Genehmigung des Umlagebeschlusses durch die staatlichen und die kirchlichen Aufsichtsbehörden vertheilt der Kirchengemeinderath oder, wo ein solcher besteht, der Verwaltungsausschuß die Umlagen auf die einzelnen Kirchengemeindegenossen. Art. 70. Die von dem Kirchengemeinderath beziehungsweise dem Verwaltungsausschusse gefertigte Berechunng der einzelnen Umlagen ist für eine Frist von mindestens einer Woche zur der —