279 Falle des Art. 5 kann der Kirchenstiftungsrath diese Diener, unbeschadet des Rechts auf das mit der Stelle verbundene Einkommen, vorläufig vom kirchlichen Dienste entheben. Anßerdem steht dem Kirchenstiftungsrath gegen diese Diener eine Disciplinarstraf- gewalt bis zu 12 4 Geldstrafe oder bis zu 2 Tagen Haft zu. Auf Haft kann jedoch nur gegen niedere Kirchendiener erkannt werden. Gegen die Erkennung einer Ordnungsstrafe (Abs. 4) sowie gegen die Berfügung der vorläufigen Dienstenthebung (Abs. 3) und die Eutlassung (Abs. 2) geht die binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen anzubringende Beschwerde an die Kreisregierung. Der- selben steht auch ausschließlich der Vollzug der verfügten Ordnungsstrafe, welcher sich der Bestrafte nicht freiwillig unterwirft, vorbehältlich der Prüfung zu, ob die Verfügung nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der Verleihung und Entziehung der Stellen von Organisten, Kantoren und niederen Kirchendienern, welche nicht von dem Kirchenstiftungsrath besetzt werden, hat es, abgesehen von der in Abs. 3 getroffenen Bestimmung, bei den bestehenden Vor- schriften sein Verbleiben. Art. 19. Der Kirchenstiftungsrath hat die Gesamtheit der Pfarrgenossen in vermögensrecht- licher Beziehung zu vertreten. Art. 20. Weiter geht die Verwaltung des Ortskirchenvermögens und der kirchlichen Lokal- stiftungen, sofern und soweit nicht der Stifter eine besondere Verwaltungsbehörde be- zeichnet hat, auf den Kirchenstiftungsrath über, unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der höheren kirchlichen Behörden, jedoch vorbehältlich der Staatsaufsicht. Die von dem bischöflichen Ordinariat an die Dekane und die Kirchenstiftungsräthe bezüglich der Verwaltung des Ortskirchenvermögens und der kirchlichen Lokalstiftungen ergehenden Weisungen dürfen gegen die zur Wahrung der fundationsmäßigen Stiftungs- zwecke gegebenen Normen nicht verstoßen, und haben sich innerhalb der durch die staat- lichen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften gezogenen Grenzen zu bewegen. Allgemeine Verfügungen des bischöflichen Ordinariats, mit Einschluß der allgemeinen Bestimmungen über die Festsetzung der von dem Kirchenpfleger und den etwaigen Theil- rechnern zu leistenden Kantionen, sowie der Dienstinstruktion für diese, sind dem Mini- sterium des Kirchen= und Schulwesens zur vorgängigen Kenntnißnahme und etwaigen