304 ten zu dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben (Centralblatt für 1885 Seite 417) Folgendes bestimmt: Der auf inländische und ausländische Werthpapiere der Tarifnummern 1 bis 3 des vorbezeichneten Gesetzes vermittelst Maschine aufzudrückende Stempel ist kreisrund mit einem Durchmesser von 31 mm und trägt in der zwischen zwei Linien laufenden Umschrift die Bezeichnung: „REICHS-STEMPEL-ABGABE“, sowie in fetter Schrift die Angabe des Steuersatzes: FUNF bezw. 2WEl oder EINS vom TAUSEND“; das Mittelfeld ist aus- gefüllt durch einen nur in Umrißlinien gezeichneten Reichsadler, unter welchem das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle sich befindet. Bis auf Weiteres darf die Abstempelung der Werthpapiere auch mit dem bisherigen in der Nummer 27 der Eingangs gedachten Ausführungsvorschriften bezeichneten Stempel vorgenommen werden. Berlin, den 11. Juni 1887. Der Reichskanzler. In Vertretung: gez. Jarobi. Bekanntmachung des Finanzministeriums, betreffend die Errichtung eines Salzsteneramts Heilbronn. Vom 25. Juni 1887. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 20. d. M. die Errichtung eines Salzsteueramts Heilbronn für das Privatsalzwerk daselbst in Unter- ordnung unter das Hauptzollamt Heilbronn in Gnaden genehmigt. Demselben ist die Erhebung und Kontrollirung der Abgabe von Salz bei dem Pri- vatsalzwerk Heilbronn übertragen und die unbeschränkte Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen I und II über inländisches Salz, sowie zur Erledigung von Begleit- scheinen 1I über solches beigelegt worden. Stuttgart, den 25. Juni 1887. Renner. Hedruct bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele.