328 29. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Freitag den 26. August 1887. Inhalt. Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, ketreffend die Dienstvorschrift über kueMarschgsbähnist bei Einbernfungen zum Dienst und bei Entlassungen vom 22. Februar 1887. Vom 12. Angust des Ministeriums. des Innern, betreffend die Zulassung von in ber . der kils husel, Grenze “½% haften einem andern deutschen Bundesstaat angehörigen Hebammen zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeir in Württemberg. Vom 19. August 1887 Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ver- leihung der juristischen Persönlichkeit an die Kinderrettungsanstalt Herbrechtingen. Vom 19. Angust 1887. Verfügung der Ministerien des Innern und des fKriegswesens, betreffend die Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst und bei Entlassungen vom 22. Februar 1397. Vom 12. August 1887. Durch Allerhöchste Kabinetsordre Seiner Majestät des Kaisers vom 7. Mai Is. ist die Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst und bei Entlassungen vom 22. Februar 1887 auch für die Mannschaften der Kaiserlichen Marine, die Marinetheile und Marinebehörden in Kraft gesetzt worden. Demgemäß sind die durch Verfügung der Ministerien des JInnern, des Kriegswesens und der Finanzen vom 13. März 1887 im Auszuge bekannt gegebenen Bestimmungen der fraglichen Vor- schrift. Surt 69/82 des Regierungsblattes für 1887) durch folgende Zusätze zu ergänzen: 1) Seite 69, S§. 1,1 als fünfte Zeile: Seewehrlente I. und II. Klasse, Schiffsjungen. 2) Seite 69, §. 1,2 in der zweiten Zeile hinter „Armee“: und in die Marine