356 geldskommissär auch die niederen Steuerbediensteten, wie insbesondere die Ortsslener— beamten und die Angehörigen der Stenerwache, sowie deren Stellvertreter. 2) Die Gelasse, welche die Steuerbeamten zu betreten berechtigt sind, sind nicht nur die Räume, in welchen die Maische vor= und zubereitet und die Destillation vorgenommen wird, sondern auch diejenigen, in welchen die Rohmaterialvorräthe und Fabrikate auf- bewahrt werden; endlich die mit der Brennerei in Verbindung stehenden oder unmittel- bar an dieselben angrenzenden Räume. Diese Gelasse sind den kontrollirenden Stener- beamten unweigerlich zu öffnen. 3) Die Brennereiinhaber und ihre Gewerbegehilfen haben auf Verlangen der Steuerbeamten den Visitationen anzuwohnen und die Hilfsdienste, welche zum Vollzug der Kontrollehandlungen erforderlich sind, zu leisten oder leisten zu lassen. Insbesondere sind dieselben verpflichtet, zur Herbeiholung und nachherigen Fort- schaffung des Wassers im Falle der Nachmessung der Geräthe auf nassem Wege, zur Bezeichnung der Geräthe nach Nummern und Nauminhalt, zur Dienstleistung bei der Versehung der Geräthe mit steneramtlichen Stempeln, zur Herstellung der bei der Ver- schlußanlage und Außergebrauchsetzung der Geräthe erforderlichen Vorrichtungen, sowie zur Beschaffung von Licht und den zur Vornahme der Kontrollehandlungen nöthigen Materialien und Geräthschaften. S. 6. 3) Einreichung der Brennereibeschreibung. (Gesetz vom 8. Juli 1868 SS. 6, 16, 20, 21.) 1) Brennereien im Sinne des Gesetzes sind diejenigen Einrichtungen, welche zur Herstellung von Branntwein bestimmt sind, Destillirapparate dagegen solche, welche aus- schließlich anderen Zwecken, als der Herstellung von Branntwein dienen, also insbesondere die betreffenden Apparate in chemischen Fabriken, in Laboratorien, in Spiritus-Rekti- fikationsanstalten und in Liqueurfabriken, wo Branntwein über Ingredienzien, wie Küm- mel, Anis und dergleichen abgezogen wird. Die Pflicht zur Einreichung einer Nachweisung der Betriebsräume und Betriebs- geräthschaften (Brennereibeschreibung) liegt den Inhabern der Brennereien und der Destillirapparate ob (siehe jedoch unten §. 11, Ziff. 2). Die Inhaber von bereits bestehenden Brennereien oder Destillirapparaten haben diese Nachweisung nicht mehr einzureichen.