361 8. 12. 9) Einreichung des Betriebsplans. (Gesetz vom 8. Juli 1868 SF. 10, 11, 24, 25.) 1) Der Betriebsplan ist nach dem von der Stenerverwaltung aufßzustellenden, von dem Brennereiinhaber unentgeltlich zu beziehenden Formular auszufertigen und in der Regel 3 Tage vor der ersten Einmaischung, bezw. bei Verwendung nichtmehliger Stoffe !Tage vor dem ersten Brenntage in doppelter Ausfertigung bei dem Ortsstenerbeamten einzureichen. Den Juhabern von Brennereien, welche an einem Tage nicht über 15 Hektoliter Maischbottichraum bemeischen, ist gestattet, den Betriebsplau erst am Tage unmittelbar vor der Einmaischung einzureichen. 2) Der Betriebsplan darf niemals über einen und denselben Kalendermonat hinaus sich erstrecken, somit niemals Tage verschiedener Kalendermonate umfassen. Soll das Brennen über den Monat hinaus fortgesetzt werden, so ist 3 Tage, bezw. im Falle der Ziff. 1, Abs. 2 einen Tag vor dem Beginne des folgenden Monats ein neuer Betriebs- plau einzureichen. Es ist nicht erforderlich, daß sich der Betriebsplan auf alle Tage des Monats er streckt; dagegen muß er eine ganze Monatsperiode, bezw. den ganzen Rest des Monats umfassen, wenn auch nur an einzelnen in diese Zeit fallenden Tagen gebraunt werden soll. 3) Brennereien, welche an einem Tage nicht über 10½ Hektoliter Maischbottichraum bemaischen, ist gestattet, den Betriebsplau auch auf eine kürzere Zeit als auf einen Monat einzureichen, jedoch darf diese Zeit nicht weniger als eine Woche und am Schluß der Brennperiode nicht weniger als 3 Tage umfassen. Derartige Betriebspläne können im Laufe eines Monats mehrmals abgegeben werden. 4) Der Betriebsplan muß reinlich und leserlich geschrieben sein, darf weder abge- änderte, noch durchstrichene oder radierte Stellen enthalten und ist von dem Brennerei- inhaber oder dessen Bevollmächtigten selbst zu unterzeichnen. 5) Der Betriebsplan muß enthalten: a) Die Nummern der Bottiche, in welchen an den bestimmten Tagen eingemaischt und deren Inhalt auf die Brennblasen gebracht werden soll;