362 b) die Tage der Einmaischung mit der Angabe, ob dieses Geschäft Vormittags oder Nachmittags erfolgen wird, und die Tage des Abbrennens; c) die Art und Menge des für jeden Tag und jeden einzelnen Bottich zum Ein- maischen bestimmten Nohmaterials, einschließlich des zur Hefebereitung bestimmten Materials; bei Verarbeitung nichtmehliger Stoffe die Gattung und Menge nach dem Litermaaß; d) die Nummern der für jeden Tag zum Abbrennen des Maischguts, des Brannt- weinmaterials oder des Lutters bestimmten Blasen; e-) alle übrigen steueramtlich aufgenommenen und während des Betriebs in Gebrauch kommenden Gefässe, nebst genauer Angabe ihrer Nummern und der Zeit ihres Gebrauchs; I) die dem Brennereiinhaber etwa gemachten besonderen Zugeständnisse, welche in Anwendung kommen sollen. 6) Geht ein Betriebsplan in der Brennerei verloren, so hat der Brennereiinhaber dem Ortssteuerbeamten hievon alsbald Anzeige zu machen, welcher nach vorheriger Unter- suchung des Thatbestands an Stelle des zu Verlust gegangenen einen neuen Betriebs- plan ausfertigen wird. S. 13. 10) Abänderung des angemeldeten getriebs. (Gesetz vom 8. Juli 1868, SS. 23, 24. Gesetz vom 244. Juni 1887, S. 10 und F. 42 IV.) 1) Eine Abänderung des Betriebs ist zulässig, wenn während der Dauer der ange- meldeten Betriebsfrist eine Verstärkung oder eine Verminderung desselben eintreten soll: eine derartige Aenderung kann innerhalb eines Monats mehrmals stattfinden. In solchen Fällen hat der Brennereiinhaber oder sein Bevollmächtigter rechtzeitig (oben §. 12 Ziff. 1) einen neuen Betriebsplau für die Zeit von dem Tage ab, mit welchem die Aenderung eintreten soll, unter Rückgabe des bisherigen Plaus und unter Angabe der Gründe bei dem Ortssteuerbeamten einzureichen. 2) Wird der planmäßige Betrieb durch unvorhergesehene Ereignisse unterbrochen, so hat der Brennereiinhaber den Ortsstenerbeamten hievon zur Aufnahme des Befundes unverzüglich in Kenntniß zu setzen, und wenn derselbe am alsbaldigen Erscheinen ver-