376 S. 18. Soweit von den Oberämtern sportelpflichtige Urkunden auf Formularien auszustellen sind, welche vom Staat geliefert werden, sind diese Formularien von dem Revisorat des Ministeriums des Innern zu beziehen. Ueber die Sporteln von solchen Urkunden können je besondere Nebenrechnungen ge- führt werden. Aus denselben ist sodann je am Schlusse eines Vierteljahrs die Zahl der ausgestellten Urkunden und der Gesammtbetrag der angefallenen Sporteln für dieselben in die allgemeine Sportelrechnung zu übertragen. Beim Abschluß der Vierteljahrsrechnung ist der Bestand an solchen Formularien festzustellen und deren Verbrauch auf Grund der Rechnung nachzuweisen. Unbrauchbar gewordene Formularien sind der Rechnung beizulegen und in dem Formulariennachweis als verbraucht zu verrechnen. Das Ministerialrevisorat hat den Kreisregierungen je nach Ablauf eines Viertel- jahrs eine Uebersicht über die Formularien, welche an die Oberämter des betreffenden Kreises abgegeben worden sind, zu übersenden. Die nur für eine bestimmte Zeit geltenden Formularien sind nach deren Ablauf dem Ministerialrevisorat zurückzusenden. Die Kosten der in Abs. 1 bezeichneten Formularien werden auf die Sportelgefälle angewiesen. S. 10. Die Ortsvorsteher haben über die von ihnen für den Staat einzuziehenden Sporteln Verzeichnisse nach dem Formular C (§. 17), jedoch ohne Abtheilungen, zu führen. Als Belohnung für sämmtliche auf den Sporteleinzug sich beziehende Geschäfte, so wie als Ersatz für etwa verwendete Formularien und für sonstigen Baaraufwand erhalten die Ortsvorsteher eine Gebühr von 10 0% der eingezogenen Sporteln. Je auf 1. Juli, 1. Oktober, 1. Jannar und 1. April haben die Ortsvorsteher ihre Verzeichnisse abzuschließen und eine Reinschrift derselben sowie die eingezogenen Sporteln nach Abzug der ihnen zukommenden Gebühr dem vorgesetzten Oberamt vorzulegen. Sind Sporteln nicht angefallen, so ist Fehlanzeige zu erstatten. Das Oberamt hat die eingesendeten Sportelbeträge in seiner Sportelrechnung zu verrechnen, die Sportelverzeichnisse sämmtlicher Ortsvorsteher des Bezirts zu prüfen, er