387 Verträgen bestehende Gebühr (K. Verordnung vom 7. Oktober 1874, betreffend die Ge- bühren der Notare für Nebenverrichtungen, S. 1 Ziff. 3, lit. a. Reg. Blatt S. 219 ff.) zukommt. Wird von einem Amtsrichter eine ihm vorgelegte Abschrift oder ein ihm vorge- legter Abdruck einer gemäß dem Reichsgesetz vom 18. Juli 1884, betreffend die Kommandit- gesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften (Reichsges. Blatt S. 123), zum Handelsregister einzureichenden Urkunden (zu vgl. insbesondere Art. 176, 180 e Abs. 1, Art. 210, 2137 Abs. 4 Art. 238 a Abs. 2 des Gesetzes), ferner von einem Amtsrichter eine ihm vorgelegte Abschrift der in §. 12 Abs. 1 dieser Instruktion genannten Urkunden über die Rechtsverhältnisse einer juristischen Person oder ein ihm vorgelegter Abdruck derselben nach vorgenommener Vergleichung mit der Urschrift als mit letzterer übereinstim- mend beglaubigt, so ist von jedem Blatt einer Abschrit:t:: 25 von jedem Blatt eines Abdruks 50 „T als Gerichtsgebühr zu erheben. Geschieht diese Beglaubigung durch einen Notar oder Schultheißen (zu vergl. §. 12 Abs. 2 dieser Instruktion), so hat derselbe die gleiche Gebühr für sich zu beziehen. Stuttgart, den 23. September 1887. — Faber. Verfügung des Ministerinms des Innern, betreffend den Vollzug des Allgemeinen Sportelgesetzes (Reg.Blalt 1887 S. 169). Vom 26. September 1887. Unter Hinweisung auf die im Regierungsblatt 1887 S. 369 bekannt gemachte Voll- ziehungsverfügung sämmtlicher Ministerien vom 19. September 1887 zu dem Allgemeinen Sportelgesetz werden hiemit folgende besondere Vorschriften zum Vollzug dieses Gesetzes ertheilt: S. I. Der Einzug und die Verrechnung der Sporteln und die Führung der Sportelkassen bei den Oberämtern liegt den zweiten Beamten der Oberämter unter Aussicht der Ober-