389 Nr. 93. Ziffer 6 Erlaubniß zu einem vorübergehenden Wirthschaftsbetrieb auf einem Jahrmarkt (Reichsgewerbeordnung §. 67 Abs. 2) oder bei einer ähnlichen besonderen Veranlassung, sowie zum Feilbieten geistiger Getränke in den JFällen des §. 42 a Abs. 3 und §.56 Abs. 2 Ziffer 1 der Reichsgewerbeordnung. S. 4. Bei den Sportelansätzen und bei den Einträgen in die Rechnungen und Kontroll- verzeichnisse ist die Tarifnummer und die Unterabtheilung derselben, auf welche der Sportelansatz sich gründet, beizufügen. Gesuche um Nachlaß von Sporteln im Gnadenwege sind bei der Behörde, welche die Sportel angesetzt hat, anzubringen und von dieser im Instanzenweg dem Ministerium beziehungsweise der etwa auf Grund besonderer Vorschrift an Stelle desselben zur Erledigung solcher Gesuche ermächtigten Behörde vorzulegen. Zum Sportestarif. F. 6. Zu Nr. 5. Arzneimischungen. Der Sportelansatz ist mit dem Bescheid des Medizinalkollegiums in Rubrik e der nach der Ministerialverfügung vom 15. Februar 1877 einzureichenden drei Exemplare der Anzeigen einzutragen. Das dem nachsuchenden Apotheker zu verabfolgende Exemplar des Bescheids ist von dem Oberamtsphysikat dem Oberamt zu übergeben und von letzterem unter Einziehung der Sportel an den Apotheker auszuhändigen. S. 7. Zu Nr. 7. Ausstocken von Waldungen. Bei Zurückziehung eines von einer Körperschaftsbehörde eingereichten Waldausstockungs- gesuches ist die Sportel, wenn die Zurückziehung in der Bezirksinstanz erfolgt, von dem Forstamt (ohne Mitwirkung des Oberamts, vgl. Art. 16 Abs. 1 des Forstpolizeigesetzes dom 8. September 1879), wenn solche in der Instanz der Forstdirektion, Abtheilung für Körperschaftswaldungen, erfolgte, von dieser letzteren, und zwar auch dann anzusetzen, wenn die Akten von dem Forstamt dem Oberamt beziehungsweise von der Forstdirektion,