421 Zu den Hauptzahlen hinzukommende Brüche werden hiebei auf Eine Dezimalstelle in der Weise abgerundet, daß füuf Hundertel und weniger außer Berechnung gelassen, alles Weitere aber als ganzes Zehntel in Berechnung genommen wird. S. 24. Nach Feststellung des Prüfungsergebnisses sind die Prüfungszengnisse entsprechend dem in der Beilage enthaltenen Formular auszufertigen und von dem Vorstand und den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zugleich die von dem Sekretär an die etwa nicht für befähigt erkannten Kandidaten hiewegen zu erlassenden Bekannt- machungen zu entwerfen. Sodann hat der Vorstand der Prüfungskommission die Prüfungszeugnisse und die Schreiben an die nicht für befähigt erkannten Kandidaten unter Anschluß sämmtlicher Akten dem Ministerium des Innern vorzulegen, welches hierauf die Unterzeichnung der Prüfungszeugnisse durch die Departementschefs der auswärtigen Angelegenheiten, Ab- theilung für die Verkehrsanstalten, des Innern und der Finanzen, nebst Beidrückung der betreffenden Ministerialsigille (§. 7 der Verordnung vom 4. November 1872), die öffentliche Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses durch die genaunten Ministerien (§. 9 der Verordnung vom 4. November 1872), die Ausfolge der Prüfungszeugnisse und die Beeidigung der zu Baumessungen 2c. 2c. befähigten Kandidaten (§. 18 der Verord- nung vom 4. November 1872 und §. 1 der Verordnung vom 10. Jannar 1884), die Benachrichtigung der nicht für befähigt erkannten Kandidaten von dem Ergebniß der Prüfung und den Einzug der gesetzlichen Prüfungssportel einleitet. Die Kosten der Prüfung werden von demjenigen Ministerium bestritten, welches für die betreffende Prüfung den Vorstand und Sekretär der Prüfungskommission bestellt hat. Der Vorstand der Prüfungskommission hat nach dem Schluß der Prüfung sowohl die Belohnungen der mit derselben bemühten Personen, als die übrigen Kosten speziell verzeichnen zu lassen und das Kostenverzeichniß nebst Beilagen dem betreffenden Ministerium zur Prüfung und Zahlungseinleitung vorzulegen. Stuttgart, den 29. September 1887. Für den Staateminister der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten v. Urkull. Schmid. NRenner.