123 N 38. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. f Ausgegeben Stuttgart Montag den 7. November 1887. Inhalt. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgcordnetenwahl für den Ober- amtsbezirk Cannstatt. Vom 4. November 1887. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend dir Anordnung einer neuen Abgrordnetenwahl für den Gberamtsbezirk Caunstatt. Vom 4. November 1887. Nachdem der bisherige Abgeordnete des Oberamtsbezirks Cannstatt gestorben ist, wird auf Höchsten Befehl Seiner Königlichen Majestät die Vornahme einer Neuwahl für den Oberamtsbezirk angeordnet und Nachstehendes verfügt: 1) Die örtlichen Kommissionen für Eutwerfung und Fortführung der Wählerlisten haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen. Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 1 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868. (Reg. Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des Wahlgesetzes vom 6. November 1882, (Reg. Blatt S. 345), besonders hingewiesen. 2) Der in Art. “ des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt Gannstatt in dem Bezirksblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem GErscheinen gegenwärtiger Verfügung im Regierungsblatt, somit spätesteus am Donnerstag den 17. d. Mts., voll- endet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs Tagen,