437 Sollten bei Ausübung des staatlichen Rückkaufsrechts die Bahn oder ihre Zubehör- den sich in schlechtem Zustande befinden, so wird der Aufwand für die vollständige In- standsetzung derselben, welcher nöthigenfalls durch Sachverständige ermittelt wird, an dem zu erstattenden Anlagekapital abgezogen. Ist die Beiziehung von Sachverständigen erforderlich, so haben das K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, der Unternehmer und die Ministerialabtheilung für den Straßen= und Wasserbau je einen Sachverständi- gen zu wählen. Die Sachverständigen können nur nach Maßgabe der Vorschrift des §. 371 der Givilprozeßordnung abgelehnt werden. Ueber die Ablehnung entscheidet der Vorstand des K. Verwaltungsgerichtshofs als Schiedsrichter. S. 16. Wenn die ertheilte Konzession für erloschen erklärt wird und die K. Regierung die Bahn gegen Erstattung des durch Sachverständige gemäß §. 15 zu ermittelnden Werths derselben zu erwerben nicht beabsichtigt, so kann das K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, die Bahn mit den Transportmit- teln nebst allem Zubehör für Rechnung des Unternehmers öffentlich versteigern lassen. S. 17. Der Unternehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der K. Postverwaltung mit jedem fahrplanmäßigen Zuge die Postsendungen in einem den Anforderungen der Postverwal- tung gemäß einzurichtenden Wagenraum gegen eine besonderer Vereinbarung vorbehaltene Vergütung zu befördern. S. 15. Der Unternehmer ist verpflichtet, sich den bezüglich der Leistungen für militärische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen Reich ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu unterwerfen. S. 19. Der Unternehmer ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern= und Un- terbeamtenstellen mit Militäranwärtern, soweit dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht zurück- gelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung und insbesondere bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch zu erlassenden Vor- schriften zur Anwendung zu bringen.