438 8. 20. Für Kriegsbeschädigung und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann der Unternehmer einen Ersatz vom Staat nicht in Anspruch nehmen. Auch kann wegen einer im öffentlichen Interesse oder durch höhere Gewalt nothwen- dig gewordenen oder von der Militärbehörde auf Grund des §. 31 des Reichsgesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 angeordneten zeitweisen Beschränkung oder gänzlichen Einstellung des Betriebs der Bahn keine Schadloshaltung wom Staate ver- langt werden. S. 21. Streitigkeiten, welche sich wegen der Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen Konzessionsbedingungen zwischen den betreffenden Staatsbehörden und dem Unternehmer ergeben sollten, werden mit Ausschluß der Givilgerichte durch das K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorbehältlich der Rechtsbeschwerde an den K. Verwaltungsgerichtshof entschieden. Soweit die getroffene Entscheidung nicht durch die ohne weiteres Verfahren zulässige Veräußerung der als Kaution hinterlegten Fanstpfänder zum Vollzug gegen den Unter- nehmer gebracht werden kann, sind für die Zwangsvollstreckung die jeweils bestehenden Vorschriften über die Vollstreckung von Eutscheidungen der Verwaltungsbehörden maßgebend. §. 22. Die Sportel für die Ertheilung der Konzession wird snach Maßgabe der Nummer 21 des Sporteltarifs auf den Betrag von 300 —4 festgesetzt. Stuttgart, den 15. November 1887. K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten: Mittnacht.