449 Güterbuchs eine gänzliche oder theilweise Neuanlegung desselben geboten erscheint, oder ob sich der Eintrag der eingetretenen Aenderungen in dem bisherigen Güterbuch bewerk- stelligen läßt. Der diesbezügliche Beschluß ist dem Amtsgericht zur Genehmigung und weiteren Behandlung in Gemähheit der Vorschriften in §#§. 2 ff. der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 3. Dezember 1832 (Reg.Blatt S. 471) vorzulegen (zu vgl. auch die Verfügung der Ministerien der Justiz und des Jnnern vom 6. Dezember 1836, Reg. Blatt S. 670). 8. 3. Die sämmtlichen von dem Gemeinderath beziehnngsweise der Unterpfandsbehörde gemäß den Vorschriften in 8. 2 gefaßten Beschlüsse, sowie die etwaigen weiteren von denselben auf den Grund der „Mittheilungen“ der Vollzugskommission (§. 1) zu tref- fenden Anordnungen, insbesondere auch etwaige in Beziehung auf Werthsausgleichungen in Geld erforderliche Verfügungen (zu vgl. Art. 37 Ziff. 3, Art. 53 Abs. 5 des Gesetzes, §§. 58, 80 Abs. 3, §. 81 der Vollzugsverfügung des Ministeriums des Innern) sind am Schluß der „Mittheilungen“ und, soweit es sich um Anordnungen in Beziehung auf die Richtigstellung des Unterpfandsbuchs und bestehende Pfandverhältnisse handelt, auch im Unterpfandsprotokoll vorzutragen und von den anwesenden Mitgliedern des Gemeinde- raths, beziehungsweise der Unterpfandsbehörde zu unterzeichnen; auch ist ebendaselbst der Vollzug der getroffenen Anordnungen seiner Zeit von dem betreffenden Beamten oder Geschäftsmann nachzuweisen und zu beurkunden. Die „Mittheilungen“ sammt den hiezu getroffenen Anordnungen cc. sind demnächst in einem geschlossenen Buche zu vereinigen (einzubinden) und als Quelle und Grund- lage für die Bereinigung und Richtigstellung des Güterbuchs (Servitutenbuchs) und Unterpfandsbuchs in der Gemeinderegistratur aufzubewahren (zu vgl. §. 12 der Mini- sterialverfügung vom 3. Dezember 1832, Reg. Blatt S. 471). II. Berichtigung des Güterbuchs (Servitutenbuchs-). S. 4. « — Soweit nicht eine Neuanlegung des Güterbuchs oder einzelner Theile desselben in Frage steht, in welchem Falle hinsichtlich des aufzustellenden Geschäftsmannes die hierüber bestehenden besonderen Vorschriften Anwendung leiden (zu vgl. 8. 5 ff. der Mini- sterialverfügung vom 3. Dezember 1832, Reg. Blatt S. 471, Ministerialverfügung vom