450 6. Dezember 1836, Reg. Blatt S. 670), ist die Herbeiführung der erforderlichen Aende- rungen und der Eintrag des „neuen Besitzstandes“ im Güterbuch (Servitutenbuch) Ob- liegenheit der nach Maßgabe der Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 13. April 1873 (Reg. Blatt S. 101) mit der Güterbuchsführung beauftragten Beamten. Die Gemeinderäthe sind jedoch befugt, wenn besondere Gründe dazu vorliegen, mit Genehmigung des Amtsgerichts die Besorgung dieses Geschäftes eigenen, für diesen Zweck bestellten, zur Güterbuchsführung gesetzlich befähigten Hilfsbeamten zu übertragen. Die Verwendung von Gehilfen bei der Besorgung des Geschäfts ist nicht gestattet. 8. 5. Bei der Richtigstellung beziehungsweise Neuanlegung des Güterbuchs (Servituten- buchs) hat der Güterbuchsbeamte unter den allgemeinen „Vorbemerkungen“ (zu vergl. §. 32 der Ministerialverfügung vom 3. Dezember 1832, Reg. Blatt S. 471, und Ziffer 1 der Ministerialverfügung vom 18. September 1844, Reg. Blatt S. 415) einen — von dem Gemeinderath zu beurkundenden — allgemeinen Eintrag über die auf der Gemeinde- markung stattgehabte Feldbereinigung und deren Umfang zu machen, wobei insbesondere auch anzuführen ist, in welchem Zeitpunkt der einem jeden Grundeigenthümer zugetheilte Grund und Boden die rechtliche Natur seines früheren Grundbesitzes angenommen, Be- rechtigungen und Lasten, welche auf dem früheren Grundbesitz geruht haben, auf den neu zugetheilten Grundbesitz übergegangen sind (Art. 417, 18, 53 Abs. 1 des Gesetzes). g. 6. Bei der Uebertragung des in den „Mittheilungen“ der Vollzugskommission dar- gestellten „neuen Besitzstandes“ in das Güterbuch sind im Allgemeinen die in Beziehung auf die Form der Einträge bei Aulegung beziehungsweise Fortführung des Güterbuchs (Servitutenbuchs) bestehenden Vorschriften mit der Maßgabe zur Anwendung zu bringen, daß bei jeder Aenderung und bei jedem neuen Eintrag auf die Feldbereinigung als Grund der Aenderung oder des neuen Eintrags und auf die Mittheilungen der Vollzugs- behörde als deren Quelle hingewiesen wird. Dabei ist nicht ausgeschlossen, bei bloßen Aenderungen in dem Meßgehalt oder in der Parzellennummer eines Grundstücks die Richtigstellung mittelst Durchstreichung der bisherigen Maß= und Nummernangaben und Beisetzung der neuen Zahlen herbeizuführen,