453 Rechte Dritter, insbesondere Pfandrechte im Unterpfandsbuch nur vorgemerkt, beziehungs- weise gewahrt sind (zu vgl. Art. 74 ff. des Pfandgesetzes). 5) Ist von der Vollzugskommission die Hinterlegung von Werthsausgleichungsbe- trägen bei der Unterpfandsbehörde verfügt worden, so ist über die erfolgte Hinterlegung im Unterpfandsbuch Vormerkung zu machen (zu vgl. auch oben §. 3). 6) Die sämmtlichen in Gemäßheit der Bestimmungen unter Ziffer 1—5 bewirkten Vormerkungen im Unterpfandsbuch sind je einzeln von dem Pfandaktuar und dem Vor- stand der Unterpfandsbehörde zu beurkunden. Im Unterpfandsprotokoll ist über die sämmtlichen erfolgten Vormerkungen kurzer Nachweis unter Angabe der betreffenden Stellen des Unterpfandsbuchs zu geben, auch ist daselbst über die von dem Vorstand der Unterpfandsbehörde in Betreff dieser Vormerkungen etwa getroffenen besonderen Anord- nungen und über die sonstigen von ihm aus Anlaß des Berichtigungsgeschäfts etwa ge- faßten Beschlüsse entsprechender Eintrag zu machen. 8. 9. Von den im Unterpfandsbuch bewirkten Vormerkungen (§. 8) ist den betreffenden Pfandgläubigern, beziehungsweise den sonstigen Berechtigten mittelst Zustellung beglau- bigter Auszüge aus dem Unterpfandsbuch, zutreffendenfalls mit dem Bemerken Nachricht zu geben, daß auf Verlangen der Berechtigten die eingetretenen Aenderungen in den Pfandverhältnissen auch auf den zu diesem Zwecke vorzulegenden Pfandscheinen werden beurkundet werden. Die Ergänzung der Pfandscheine erfolgt in gleicher Weise, wie die Vormertung im Unterpfandsbuch (§. 8) durch den Pfandaktuar unter Beurkundung durch diesen und den Vorstand der Unterpfandsbehörde. v 2 8. 10 Ergeben sich im Verlauf der Richtigstellung des Unterpfandsbuches (8. 8) Anstände, welche nicht sofort im Benehmen mit den Betheiligten ihre Erledigung finden können, tommen insbesondere nachträglich Realberechtigungen zum Vorschein, in Beziehung auf welche eine Verfügung der Vollzugskommission nicht erfolgt ist, so ist sofort der Unter- ofandsbehörde Vortrag zu erstatten, welche hierüber soweit erforderlich das Amtsgericht um Bescheid, zutreffendenfalls um die Herbeiführung einer Entscheidung der Vollzugs- kommission beziehungsweise der Centralstelle anzugehen hat (vgl. oben §. 2).