460 3. Werden von Pensions= 2c. Empfängern die vorschriftsmäßig ausgestellten Onit- tungen dem Kassendiener des Kriegszahlamts behufs Erhebung und Ueberbringung des Geldes übergeben, so geschieht solches lediglich auf Gefahr der Empfangs- berechtigten. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. März 1888 in Wirksamkeit in der Weise, daß schon bei Ausstellung der Jahresquittungen für 1887 88 die neuen Formulare in Anwendung zu bringen sind. Nicht berührt werden von diesen Bestimmungen die Quittungen für außerordent- liche Unterstützungen; sie sind nach keinem besonderen Formular aufzustellen, es genügen hiefür gewöhnliche auf das Kriegszahlamt lautende, die Beträge nach Zahlen und Worten ausdrückende Quittungen, und bedürfen sie einer amtlichen Bescheinigung nicht. Stuttgart, den 15. November 1887. Steinheil.