Anmerkungen. — * * Für die Form der Qnittungsleistung ist das vorseitige F#er sowohl für die Bezüge auf Grund der Württembergischen Gesetze (Waisenpension bzw. Zuschuß), als auch für diejenigen auf Grund der Reichsgesetze vom 27. Juni 1871 (Beihülfen) und vom 17. Juni 1887 (Waisengeld) maßgebend. Dabei ist für jede Gattung von Bezügen eine besondere Quittung auszustellen. Das Formular ist sowohl zu den Monats= als Jahresauittungen zu verwenden. Die Jahresquittungen, welsche beim letzten Empfang in einem Rechnungsjahre, also im März aus- zustellen sind, müssen den Gesammtbetrag der Empfänge innerhalb des Rechnungsjahres enthalten und amtlich bescheinigt sein in der am Schluß des Formulars vorgesehenen Weise. Die Monats-Ouittungen bedürfen einer solchen Bescheinigung in denjenigen Fällen nicht, in welchen entweder die Berechtigten den Betrag an der Zahlstelle persönlich erheben und hiebei dem zahlenden Beamten die in Betracht gommenden Berhäfltuisse hinkänglich bekannt sind oder wenn die Erhebung durch Andere auf Grund solcher unbedenklicher und vorschristsmäßiger Vollmacht erfolgt, aus welcher sich zweifellos das Erforderliche ergibt. Die Bescheinigung der QOuittungen ist innerhalb des Deutschen Reiches durch eine Militär= oder Civilbehörde (Staats= oder Gemeinde-Behörde) oder durch einen zu Führung eines Dienstsiegels berechtigten öffentlichen Beamten, im Auslande durch einen deutschen Gesandten oder einen deutschen Konsul unter Beidrückung des Dienststempels auszustellen. In der Oesterrreichisch-Ungarischen Monarchie kann die Bescheinigung außerdem durch eine der in dem Staatsvertrag vom 25. Februar 1880 (Reichsgesetzblatt von 1881 Seite 4/7) genannten Behörden erfolgen. In den Bescheinigungen, welche außerhalb des Deutschen Reiches ausgestellt werden, ist zugleich zum Ausdruck zu bringen, daß die Berechtigten im Besitze der deutschen Staatsangehörigkeit sich befinden. .Die Quittungen haben in Zahlen und Worten den vollen Monats= oder Jahresbetrag der bezüglichen Gebühr zu enthalten. Die Erziehungsbeihülfen und das Waisengeld auf Grund der Reichsgesetze vom 27. Juni 1871 und vom 17. Juni 1887 find monatlich voraus zahlbar, wogegen die Waisen-Pension auf Grund der Württem- bergischen Gesetze wie seither erst nach Ablauf des Monats füllig ist. . Die Onittungen und die dazu gehörigen Bescheinigungen dürfen allgemein nicht vor dem Fälligkeitstermin ausgestellt werden; für die Bezüge auf Grund der Reich sgesetze mithin nicht vor dem ersten Tage desjeni- gen Monats, für welchen das Waisengeld gezahlt werden soll, für die Waisen-Pension auf Grund der Würt- tembergischen Gesetze aber nicht vor den 5 letzten Tagen des Empfangsmonats. —–— —— Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).