468 Staatsvertrag zwischen Württemberg und Preußen wegen Herstellung einer Eisenbahn von Tuttlingen nach Sigmaringen (Inzigkofen), vom 15. Juni 19887. Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Majestät der König von Preußen haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Tuttlingen und Sigmaringen (Inzigkofen) zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Württemberg: Allerhöchst Ihren Staatsrat Carl von Schmid, Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchst Ihren Geheimen Oberfinanzrat Gustav Schmidt, Allerhöchst Ihren Geheimen Oberregierungsrath I#r. Panul Micke, welche vorbehaltlich der Allerhöchsten Ratifikation folgenden Staatsvertrag Artikel l. Die Königlich Preußische Regierung gestattet der Königlich Württembergischen Re- gierung innerhalb ihres Gebietes den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Tuttlingen in der Richtung auf Sigmaringen zum Anschluß an die Bahn von Tübingen nach Sig- maringen in der Nähe von Inzigkofen. Artikel 2. Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll in Uebereinstimmung mit den an- schließenden Bahnen überall gleichmäßig 1,435 Meter im Lichten der Schienen betragen. Auch im Uebrigen soll die Bahn und deren Betriebemittel dergestalt eingerichtet werden, daß letztere von und nach den Nachbarbahnen ungestört übergehen können. abgeschlossen haben.