470 Die an den Bahnstrecken im Königlich Preußischen Gebiet zu errichtenden Hoheits- zeichen sollen nur diejenigen des Preußischen Staates sein. Wird die Verhaftung eines auf der Bahn innerhalb des Königlich Preußischen Gebiets angestellten Königlich Württembergischen Eisenbahnbediensteten wegen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen von Königlich Preußischen Behörden verfügt, so wird hier- bei von denselben auf die Erfordernisse des Eisenbahndienstes gehörige Rücksicht genommen und soweit es nach den Umständen irgend thunlich ist, die nächst vorgesetzte Eisenbahn- behörde so zeitig von der Verhaftung in Kenntniß gesetzt werden, daß der etwa nöthige Stellvertreter noch rechtzeitig in den Dienst eingewiesen werden kann. Gesetzliche Bestimmungen, welche vom Tage des Abschlusses dieses Vertrages an gerechnet, in Bezug auf Eisenbahnunternehmungen von der Königlich Preußischen Re- gierung erlassen werden, sollen für die in Rede stehende Eisenbahn, so lange sie im Gigen- thum und im Betriebe der Königlich Württembergischen Regierung sich befindet, ohne vorherige Verständigung keine Anwendung finden. Artikel 6. Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete kompetenten Behörden nach Maßgabe des Bahnpolizeireglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 30 November 1885 und seinen etwaigen weiteren Aenderungen und Ergänzungen gehandhabt. Die in dem Königlich Preußischen Staatsgebiete stationirten Bahnpolizei- beamten sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen Königlich Preußischen Behörden zu verpflichten. Artikel 7. Die Königlich Württembergische Regierung verpflichtet sich, die auf Grund dieses Vertrages von ihr in Königlich Prenßischem Gebiet ausgebaute Bahn mit gleicher Sorg- falt fortwährend zu unterhalten und zu betreiben wie ihre Staatsbahnen auf Königlich Württembergischem Gebiet. Artikel 8. In Betreff der Staats= und Gemeindeabgaben und Lasten wird die Königlich Preußische Regierung die Befreiungen, welche sie der am meisten begünstigten Regierung für ihre Eisenbahnen im Königlich Preußischen Gebiete eingeräumt hat oder noch ein- räumen wird, in gleichem Umfange auch der Königlich Württembergischen Regierung zu Theil werden lassen.