471 Insbesondere soll der Betrieb auf der betreffenden Bahn, so lange diese im Eigen— thum und Betriebe der Königlich Württembergischen Regierung sich befindet, mit einer Gewerbesteuer oder ähnlichen öffentlichen Abgaben nicht belegt werden, und rücksichtlich der Grundstener als verabredet gelten, daß unter allen Umständen mindestens der Schienen- weg der von der Königlich Württembergischen Regierung im Preußischen Gebiete gebauten und betriebenen Eisenbahn von der Grundsteuer befreit bleiben muß. Artikel 9. Die Königlich Württembergische Regierung wird die Stellen der Lokalbeamten im Königlich Preußischen Gebiete mit Ausnahme der Bahnhofsvorstände und der Kassen- beamten thunlichst mit Angehörigen des Preußischen Staates besetzen, falls qualifizirte Militäranwärter, unter welchen die Prenßischen Staatsangehörigen gleichfalls den Vor- zug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. Nicht-Preußen, welche die Königlich Württembergische Regierung bei den Bahnstrecken im Königlich Prenßischen Gebiete beschäftigt oder anstellt, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes nicht aus. Artikel 10. Die Königlich Württembergische Regierung ist damit einverstanden, daß die von ihr bestellte Bau= und Betriebsverwaltung wegen aller Eutschädigungsansprüche, welche aus Anlaß der Eisenbahnanlage auf Preußischem Gebiete oder des Betriebes auf derselben erhoben werden möchten, der Entscheidung der zuständigen Königlich Preußischen Gerichte sich zu unterwerfen habe, und daß die gegen die vorgedachte Verwaltung in Vertretung der Königlich Württembergischen Regierung ergehenden Entscheidungen ihrerseits als ver- bindlich auzuerkennen seien. Artikel 11. Die Feststellung der Fahrpläne und Tarife wird der Königlich Württembergischen Regierung insoweit und so lange allein überlassen, als die Bahn in ihrem Eigenthume und eigenem Betriebe sich befindet. Die auf der Bahn verkehrenden Personenzüge sollen, soweit die Königlich Preußische Regierung es für ein Bedürfniß erkennen wird, bei sämmtlichen Stationen des Königlich Preußischen Gebietes anhalten. Die Königlich Württembergische Regierung wird für den gesammten Verkehr von und nach den im Königlich Preußischen Gebiete liegenden Stationen keine ungünstigeren Tarifbestimmungen und keine höheren Tarifeinheiten zur Anwendung bringen, als für