472 den Verkehr von und nach den im Königlich Württembergischen Gebiet liegenden Stationen jeweilig in Geltung sein werden. Tarifermäßigungen und Erleichterungen, welche einem Interessenten zu Theil werden, sollen bei sonst gleichen Verhältuissen auch anderen In— teressenten gewährt werden. Zwischen den gegenseitigen Unterthanen sollen, sowohl bei Feststellung der Fahr- und Frachtpreise, als auch in Bezug auf die Zeit der Abfertigung keine Unterschiede gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Gebiet des einen Staats in das Gebiet des andern Staats übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden und darin verbleibenden Transporte. Artikel 12. Der Königlich Württembergischen Regierung wird gestattet, längs den auf Preußischem Gebiete belegenen Bahnstrecken eine Telegraphenleitung für den Bahndienst anzulegen. Der Reichstelegraphenverwaltung gegenüber übernimmt die Königlich Württember- gische Negierung diejenigen Verpflichtungen, welche der Preußischen Staatsbahnverwal- tung nach den Gesetzen und Verordnungen des Deutschen Reichs jeweilig obliegen. Artikel 13. Die Königlich Württembergische Regierung überläßt dem Ermessen der Königlich Preußischen Regierung, zur Ueberwachung der Königlich Preußischen Interessen und Gerechtsame bei der von der Königlich Württembergischen Negierung im Königlich Preußischen Gebiete gebauten und betriebenen Eisenbahn, sowie zur Verhandlung mit der Königlich Württembergischen Eisenbahnverwaltung in allen auf den Bau und Betrieb sich beziehenden Angelegenheiten einen besonderen Kommissarius zu bestellen oder auch andere geeignete Organe auszuwählen. Artikel 14. Die Königlich Preußische Regierung behält sich das Recht vor, bei der im Artikel 1 genannten Eisenbahn die innerhalb ihres Gebiets von der Königlich Württembergischen Regierung hergestellten Bahnstrecken nebst allem zu derselben zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von dreißig Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, in Folge einer mindestens drei Jahre vorher zu machenden Ankündigung gegen Erstattung des Anlagekapitals (Kosten der ersten Anlage, einschließlich der während der Banzeit auf-