475 Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende, mit den Verein— barungen des Vertrages selbst gleich verbindliche Erklärungen aufgenommen worden: 1) Die Königlich Württembergische Regierung erklärt sich bereit, alle Tarife und Tarifänderungen für sämmtliche auf Preußischem Staatsgebiete belegene Württembergische Bahnen bei ihrem Eintritt, Tariferhöhungen aber mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten, öffentlich bekannt zu machen. 2) Die vertragschließenden Theile sind darin einig, daß die Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichsges. Blatt S. 318 ff.), betreffend die Abänderung des §. 4 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, auf die innerhalb des Reichspostgebietes belegenen Strecken der Bahn Tuttlingen—Sig- maringen (Inzigkofen) Kraft Gesetzes Anwendung finden. Die mit dem vereinbarten Entwurfe übereinstimmend befundenen zwei Ausfertigungen des Vertrages sind hierauf von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und unter- siegelt worden, und es haben der Königlich Württembergische Bevollmächtigte und die Königlich Preußischen Bevollmächtigten je eine Ausfertigung des Vertrages und des Schlußprotokolles entgegengenommen. So geschehen zu Berlin, den 15. Juni 1887. Karl von Schmid. Gustav Schmidt. Dr. Paul Micke. gekanntmachung des Königlichen Staatsministeriums, betreffend die Veröffentlichung der zur Vervollständigung des Eisenbahnnetzes im Interesse der Landesvertheidigung abgeschlossenen Vereinbarungen. Vom 15. November 1887. Im Anschluß an die vorstehende Publikation des Staatsvertrags vom 15. Juni 1887 wird das in Art. 14 desselben erwähnte Abkommen vom 11. März 1887 zwischen dem Reiche, Württemberg, Preußen und Baden behufs Herstellung der im Interesse der Landesvertheidigung erforderlichen Eisenbahnverbindung von Tuttlingen nach Sigmaringen, und wird ferner das Abkommen vom 11. März 1887 zwischen dem Reiche und Würt- temberg behufs Regelung der Betheiligung des Reichs und des Königreichs Württemberg 2