a77 - Der Bauausführung werden die reichsseitig mit der Königlich Württembergischen Regierung zu vereinbarenden Entwürfe und Kostenanschläge zu Grunde gelegt. F. 3. Der Bau wird thunlichst beschleunigt und, wenn immer möglich, binnen drei Jahren nach seinem Beginn vollendet werden. 8. 4. Die Königlich Preußische und die Großherzoglich Badische Regierung werden für ihre Gebiete den Bau und Betrieb der Bahn zulassen, das dazu erforderliche Enteignungs- recht gewähren und dem Unternehmen jede thunliche Förderung angedeihen lassen. Die nähere Regelung der in Betracht kommenden staatsrechtlichen Verhältnisse bleibt der Vereinbarung der betheiligten Regierungen vorbehalten. S. 5. Dem Königreich Württemberg steht das ausschließliche Eigenthum an den auf Grund dieses Abkommens ausgeführten Bauanlagen (F. 1) und sonstigen Einrichtungen, sowie an dem für die Zwecke des Unternehmens erworbenen Grund und Boden zu. 8. 6. Die Königlich Württembergische Regierung wird die Bahnanlagen der neuen Linie in einer die Durchführung des Militärfahrplans verbürgenden Weise fortdauernd unter- halten und erneuern, sowie zur Sicherung der Leistungsfähigkeit für den Kriegsfall diese Linie im Frieden als Vollbahn betreiben. §. 7. Das Reich und Preußen gewähren zu den Herstellungskosten an Württemberg je eine Geldleistung ohne Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung. F. 8. Die Leistung Preußens beträgt 500000 Die ziffermäßige Feststellung der Leistung des Reichs erfolgt auf Grund des zu vereinbarenden Kostenanschlages, in welchem die Kosten für Beschaffung der erforderlichen