479 Regelung bei seinen Ratenzahlungen zugleich den Antheil des betreffenden Bundesstaats an dem jeweiligen Baubedarf vorschießen. So geschehen zu Berlin, den 11. März 1887. (L. S.) von Boetticher. (L. S.) Schmid. (L. S.) von Putttamer. (I. S.) Freiherr von Marschall. Behufs Regelung der Betheiligung des Reichs und des Königreichs Württemberg an dem im Interesse der Landesvertheidigung erforderten zweigeleisigen Ansbau der Würt- tembergischen Eisenbahnen haben die Unterzeichneten, und zwar: für das Reich der Stellvertreter des Reichskanzlers, Staatsminister von Boetticher, für Württemberg der Königliche Staatsrath von Schmid der ihnen ertheilten Ermächtigung gemäß Folgendes verabredet. S. 1. Die Königlich Württembergische Regierung wird den zweigeleisigen Ausbau der Bahn- strecke von der Bayerisch-Württembergischen Grenze bei Crailsheim über Weinsberg und Heilbronn bis Eppingen ausführen, dabei die Ergänzung der Wasserstationen und der Bahnhofsgeleise, so weit es im militärischen Interesse erfordert wird, bewirken, beide Geleise gleichmäßig in Betrieb nehmen und die Anlagen in einer die Durchführung des Militärfahrplans verbürgenden Weise fortdauernd unterhalten und erneuern. 8. 2. Die Bauausführungen sollen mit thunlichster Beschleunigung erfolgen. 8. 3. Dem Königreich Württemberg steht das ausschließliche Eigenthum an den auf Grund dieses Abkommens (8. 1) ausgeführten Bauanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie an dem für dieselben erworbenen Grund und Boden zu.