482 sorgen und die zu fertigenden Umlageurkunden spätens auf den 1. März 1888 an den Verwaltungsrath einzusenden. Stuttgart, den 26. November 1887. Schmid. Berichtigung. In §. 4 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 14. November 1887, betreffend den Vollzug des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887 über die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, ist auf Seite 446 oben statt „gemäß §. 25 Abs. 3“ zu setzen: „gemäß §. 25 Abl. 4“. Gedruckt bei G. Hasselbrint (Ehr. Scheufele).