484 S. 1. Bei Bauarbeiten in den Departements des Innern und der Finanzen, welche der Staat auf eigene Rechunng ausführt, erfolgt die Unfallversicherung in Gemäßheit des A fallversicher setzes vom 11. Juli 1887, a) insoweit es sich um Arten von Bauarbeiten handelt, bei welchen für gewerbs- mäßige Betriebe die Versicherung bei den Bangewerks-Berufsgenossenschaften ein- tritt, — bei der Württembergischen Bangewerks-Berufsgenossenschaft, welcher der Staat gemäß &. 5 des genannten Reichsgesetzes als Mitglied beigetreten ist, insoweit es sich um Arten von Bauarbeiten haudelt, bei welchen für gewerbs- mäßige Betriebe die Versicherung bei der gemäß §. 41 Ziff. 1 und §. 9 des genannten Neichsgesetzes errichteten Tiefbau-Berufsgenossenschaft eintritt, — durch den Staat nach den Vorschriften der §§. 16 und 17 des angeführten Gesetzes und der S§. 2 und 3 gegenwärtiger Verfügung. S. 2. Als „Ausführungsbehörde“ zur Wahrnehmung der nach dem Bauurfallversicherungs- gesetz vom 11. Juli 1887 in Verbindung mit dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1881 der Genossenschaftsversammlung und dem Vorstand der Genossenschaft zugewiesenen Befug- nisse und Obliegenheiten wird für die gemäß §§. 16 und 17 des Reichsgesetzes vom II. Juli 1887 eingerichtete Unfallversicherung (S. 1 li#.b) # a) bei den Bauarbeiten im Departement des Innern die K. Ministerialabtheilung für den Straßen: und Wasserbau, b) bei den Bauarbeiten im Departement der Finanzen die K. Forstdirektion bestimmt. Diesen Behörden liegt auch die Feststellung der bei Unfällen zu gewährenden Gut- m — schädigungen (§. 37 des 8 fallversicherungsgesetzes und §. 57 des Unfallversicherungs- 1*0) gesetzes vom 6. Juli 1884) je für ihren Geschäftsbereich ob. S 8. 3 8 Für die gemäß §§. 46 und 47 des Bauunfallversicherungsgesetzes eingerichtete Unfall- versicherung bei Tiefbau= und ähnlichen Bauarbeiten in den Departements des Innern und der Finanzen wird ein Schiedsgericht (§. 47 des Bauunrfallversicherungsgesetzes, §. 6