487 Hinsichtlich der in dem vorstehenden Prämientarif nicht besonders aufgeführten Kategorien von Arbeiten (Nebenarbeiten) ist zunächst festzustellen, ob die betreffende Kategorie in dem berufs- genossenschaftlichen Gefahrentarif klassifizirt worden ist. Trifft dies zu, so ist für die begügliche Arbeit die der betreffenden Gefahrenklasse entsprechende Prämie zu entrichten. Für alle übrigen im Gefahren= und Prämientarif nicht klassifizirten Bauarbeiten ist der Prämiensatz der vor- stehenden Klasse IVV mit 1½ Pfennig für jede angefangene halbe Mark des in Betracht kom- menden Lohnes maßgebend. « Festgesetzt gemäß §. 24 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Banten be- schäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287). Berlin, den §. Dezember 1887. Das Reichsversicherungsamt Bödiker. Bekanntwachung. Auf Grund des §. 21 des B fall versicher gsg j tzes vom 11. Juli 1887 (Reichs Gesetz- blatt Seite 287) wird der von dem Reichsversicherungsamt festgesetzte Prämientarif für die Ver- sicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenossenschaft zu Berlin nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den §. Dezember 1887. Das Reichsversicherungsamt Bödiker. * Prämien-Farif für die Versccherungsanstalt der Tiefban-Lerufsgenogeenschaft. Als Prämien für die bei der Versicherungsanstalt der Tiefban-Berufsgenossenschaft ver- sicherten Personen (F. 16 des V fallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887) sind gleichmäßig „Zwei Progent“ der bei der Bauausführung von den Versicherten verdienten Löhne oder Ge- hälter (vergleiche §. 25 Absatz 2 a. a. O.) beziehungsweise des in Betracht kommenden Jahres-