495 Der Vorsitzende hat jedem beisitzenden Mitgliede des Landesversicherungsamts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. 8. 17. Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten Protokoll- führers. Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den Gang der Verhand- lung im Allgemeinen angibt. Anerkenntnisse, Verzichtleistungen, Vergleiche und solche Anträge und Erklärungen der Betheiligten, welche von den Schriftsätzen abweichen, sowie der Tenor des Urtheils sind in das Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer, in Fällen der Urtheilssprechung außerdem von den Berichterstattern und mindestens einem andern Mit- glied, welches an der Urtheilssprechung theilgenommen hat, zu vollziehen. S. 18. Die Berathung und Entscheidung des Landesversicherungsamts erfolgt in nichtöffent- licher Sitzung. * Das Landesversicherungsamt entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach freiem Ermessen. Die GEntscheidung erstreckt sich anch auf die in dem Verfahren vor dem Landes- versicherungsamt den Parteien erwachsenen Kosten, und auf die Frage, welcher Kosten- betrag zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte nothwendig gewesen ist. Bei den Entscheidungen, welche auf Grund der mündlichen Verhandlung ergehen, dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen diese Verhandlung stattgefunden hat. 8. 20. Das Verfahren vor dem Landesversicherungsamt ist kosteufrei; ein Ersatz der durch dieses Verfahren dem Landesversicherungsamt verursachten baaren Auslagen durch die Parteien findet nicht statt. F. 21. Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anberaumung einer mündlichen Verhand- lung ergehen, wenn beide Theile auf eine solche ansdrücklich verzichten. §. 22. Der Vorsitzende verkündet die ergangene Entscheidung in öffentlicher Sitzung durch Verlesung des Beschlusses oder der Urtheilsformel.