505 Anleitung in Betreff der Nachweisungen von Regie-Bauarbeiten. 1. Zur Einreichung von Nachweisungen sind gemäß §. 22 Absatz 1 in Verbindung mit §. 4 Ziffer 1 Absatz 1 des Baunufallversicherungsgesetzes verpflichtet: a) alle Privatpersonen, welche Bauarbeiten nicht gewerbsmäßig als Unternehmer d. h. für ihre Nechnung ausführen, bezüglich dieser Bauarbeiten; 5) Kommunalverbände (Provinzen, Kreise, Stadt= und Landgemeinden, selbständige Gutsbezirke, Distriktsgemeinden in Bayern, Amtskorporationen in Württemberg, Aemter in der Provinz Westfalen 2c.) und andere öffentliche Korporationen G. B. Deich= oder Meliorationsverbände, Kirchengemeinden oder Stiftungen), welche Bauarbeiten als Unternehmer in eigener Regie ausführen, bezüglich dieser Bauarbeiten. 2. Nachweisungen sind einzureichen für diejenigen Bauarbeiten, zu deren Ausführung, einzeln genommen, mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind. Letzteres ist sowohl dann der Fall, wenn ein Arbeiter mehr als sechs Arbeitstage thätig gewesen ist, als auch dann, wenn mehr als sechs Arbeiter einen Arbeitstag thätig waren, als auch dann, wenn überhaupt Arbeiter zusammen mehr als sechs Arbeitstage (Arbeits- schichten, Tagewerke) aufgewendet haben. 3. Bezüglich der Verpflichtung zur Einreichung einer Nachweisung macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen Neuban oder um die Unterhaltung und Wiederherstellung bestehender Baulichkeiten handelt. 4. Nicht verpflichtet zur Einreichung von Nachweisungen sind: a) das Reich und die Bundesstaaten bezüglich derjenigen Bauarbeiten, welche von ihnen als Unternehmer ausgeführt werden; b) alle Eisenbahnverwaltungen, einschließlich der Verwaltungen von Pferdebahnen, Arbeitsbahnen oder ähnlichen Unternehmungen, bezüglich derjenigen Bauten, welche von ihnen für eigene Rechnung (in eigener Regie, ohne Uebertragung an einen anderen Unternehmer, durch direkt angenommene und gelohnte Arbeiter und Be- triebsbeamte) ausgeführt werden; Personen, welche gewerbsmäßig Bauarbeiten (Hoch= oder Tiefbanarbeiten) aus- führen, bezüglich dieser Arbeiten; □