508 Für die Verpflichtung zur Einreichung der Nachweisungen ist es an sich ohne Be— deutung, ob der Unternehmer eine physische oder eine juristische Person, ein Kommunal= verband oder eine Privatperson ist. 10. Die Einreichung der Nachweisungen hat vom 1. Januar 1888 ab zu erfolgen, d. h. es sind erstmalig für die im Monat Jannar 1888 ausgeführten Bauarbeiten Nach- weisungen einzureichen. Die Einreichung muß läugstens binnen drei Tagen nach Ablauf des Monats, also für die im Monat Januar ausgeführten Bauarbeiten längstens bis zum 3. Februar einschließlich, geschehen. 11. Wenn der dritte Tag eines Monats ein Sonntag oder allgemeiner Feier- tag ist, so endigt die Frist zur Vorlegung der Nachweisung für die im vorhergehenden Monat ausgeführten Bauarbeiten mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. 12. Wenn eine einzelne Bauarbeit, zu deren Ausführung mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet werden, sich über zwei Monate erstreckt, und auf den ersten Monat nur sechs oder weniger als sechs Arbeitstage entfallen, so ist für den ersten Monat keine Nachweisung vorzulegen. Dagegen sind in die Nachweisung für den zweiten Monat die sämmtlichen auf die Ausführung der Bauarbeit bis dahin verwendeten Arbeits- tage, sowie die sämmtlichen von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter aufzunehmen. Zum Beispiel: ein Privatmann läßt durch einen Dachdeckergesellen, welcher gerade außer Arbeit steht, das Dach seines Hauses umdecken. Die Arbeit, welche acht Arbeits- tage in Anspruch nimmt, wird am 30. Januar 1888 begonnen und — da der 5. Februar 1888 ein Sonntag ist — am 7. Febrnar beendigt. In diesem Falle ist für den Monat Januar keine Nachweisung vorzulegen; dagegen ist eine solche für den Monat Februar einzureichen und sind in derselben die sechs Arbeitstage, welche im Monat Februar auf die Ausführung des Dachumdeckens verwendet worden sind, und die zwei Arbeitstage des Monats Januar nebst allen von den Versicherten hierbei verdienten Löhnen und Gehältern aufzuführen. Wenn dagegen eine Bauarbeit sich über zwei Monate erstreckt, in jedem Monat aber mehr als sechs Arbeitstage zu ihrer Ausführung verwendet worden sind, so ist für jeden dieser Monate eine besondere Nachweisung rechtzeitig einzureichen. Gesetzt z. B., die oben aufgeführte Arbeit des Dachumdeckens hätte vierzehn Arbeitstage erfordert und vom 24. Jannar bis S§. Februar 1888 gewährt, so müßte für die im Monat Jannar auf