Strenge . S. 3 Die thierürztlirhen lleilmittel, wic auch dic hiefür zur Anwendung kommenden Arbeiten und Gelässc (grünc Gläscr, grauc Töpfc) werden nach den allgemeinen Takxen berechnet. Von der darnach berechneten Gesammtsumme werden sodann 20 Procent in Abzug gebracht, wenm dadurch der Betrag nicht unter 1 Mark herabsinkt; darnach wären Verordnungen im Betrag von 1 Mark 1 Pf. bis 1 Nark 25 Pf. auf 1 Murk abzurunden. Die bestchende Verfügung specificirter Taxirung der Arzneimittel auf den Recepten ist eimzuhalten und zwar in nachstchender Reihenfolge: a. die cinzelnen Arzneimittel, b. die Grundtazc, . die einzelnen Zuschläge gur Grundtaxe in der in der Taxc der Arbeiten einge- haltenen Reihenfolge, . die Gelüssec. Wem Gefässe zur Aufnahme der Arzucien zurückgebracht werden, so sind die- schben schon bei Taxation der cinzelnen Ordinationen nur zum halben Taxpreis in Anrechnung. nicht erst später in Abrechnung zu bringen. Ueberschreitung der Tagc ist in Rezeptur und Ilandverkauf verboten, eine Ermässigung ist jedoch zulässig (Gewerbe-Orimmg des Deutschen Reichs §. 80, Reg.Blatt vom Juhr 1871 Nr. 30 S. 24). Von den fetten und den Sspecifisch schwereren ätherischen Oelen und von den Tinkturen werden 20 Tropfen, von den übrigen ätherischen Oelen, dem Chloroform, Essigäther und von wässrigen Flüssigkeiten 25 Tropfen, vom Acther 50 Tropfen auf 1 Gramm berechut. In allen Fällen, wo auf dem Rccepte bestimmtc, auf dic Taxe Bezug habende Angaben lehlen, müssen diesc durch eine Bemerkung des Apothekers ergänzt werden. Wenn daher 4. B. zu einem geistigen Infsusum zu 60 Gramm Colatur 80 Gramm Wein oder Weingeist genommen sind, oder bei einer Pillen-Massc eine dem Apotheker anheim-- gestellte Menge irgend eines Mittels zugesctzt worden ist, so muss dies auf dem Recepte bemerkt werden. Dic in der Taxe der Arzneimittel nicht ausgeführten Drogen und chemischen oder Dharmazeutischen Präüparate sind bei Verordnungen derselben in Mengen von 100 Gramm und darüber mit dem 2fsachen. weniger als 100 bis zu 10 Gramm mit dem 2½#achen. weniger als 10 Gramm mit dem 3lachen des Ankaufs- jeweiligen Tagespreises zu berechnen. Bei Oblaten. Alincralwassern. Mutterlangen, sowic bei Verbandstoffen, Dflastermull oder anderen Arzneistoffen in Originulpackung sind auf 100 Pl. des en gros Preises in An- rechmung zu bringen 160 Pfl. Dagegen darf weder Porto für deren Bezug noch die Grundtaxe für dieren Abgabe in Anrechnung kommen.