K 2. Regierungsblatt für das Königreich WMürttemberg. Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 12. Jannar 1888. Inhalt. Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend das Regulativ für die Vertretung der Ar- beiter bei der staatlichen Unfallversicherung der bei Regie-Tiefbau= und ähnlichen Bauarbeiten des Staats be- schäftigten Personen. Vom 5. Jannar 1888. Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend das Regulativ für die Vertretung der Arbeiter bei der staatlichen Unfallversicherung der bei Regie-Tiefban- und ähnlichen Bauarbriten des Staats beschäftigten Personen. Vom 5. Jannar 1888. Unter Bezugnahme auf die Ministerialverfügung vom 10. Dezember 1887, betreffend den Vollzug des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887 über die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen (Reg. Blatt S. 483), wird hiemit in Gemäßheit des §. 47 des ebengenannten Gesetzes in Verbindung mit §. 5 des Reichsgesetzes vom 28. Mai 1885 (Reichsgesetzblatt S. 159) Nachstehendes verfügt: S. 1. Für die staatliche Unfallversicherung der bei Regie-Tiefbau= und ähnlichen Bau- arbeiten des Staats beschäftigten Personen (§. 1 lit. b der Ministerialverfügung vom 10. Dezember 1887) werden drei Arbeitervertreter und für jeden derselben ein erster und zweiter Ersatzmann gewählt. —