9 Für Reisen, bei welchen Eisenbahnen oder Postwagen benützt werden können, werden die verauslagten Eisenbahnfahrgelder nach dem Satze für die dritte Wagenklasse, beziehungs- weise die einfache Postwagentaxe, bei zweckdienlicher Benützung von Schuellzügen der hie- durch entstandene Mehraufwand vergütet, in allen andern Fällen wird eine Gebühr von 15 Pfennig für jeden zurückgelegten Kilometer vergütet, wobei Bruchtheile eines solchen gleich einem vollen Kilometer in Berechnung genommen werden. 8. 4. Die in §. 3 bezeichneten Vergütungen werden von der Ministerialabtheilung für den Straßen= und Wasserbau, — wenn es sich aber um einen zum Geschäftskreis des De- partements der Finanzen gehörenden Gegenstand handelt, von der K. Forstdirektion zur Zahlung angewiesen. Ueber die nach §. 44 Abs. 4 des Unfallversicherungsgesetzes gegen die Anweisung zulässige Beschwerde entscheidet im ersteren Falle das Ministerium des Innern, im letzteren Falle das Finanzministerium. Stuttgart, den 5. Jannar 1888. Schmid. Renner.