16 Soweit in solchen Räumen der Gebrauch von Licht nicht durch polizeiliche Verfügung (zu vergl. 8. 20) überhaupt verboten wird, darf solches nicht ohne Aufsicht gelassen und es muß für dasselbe eine geschlossene und wohl verwahrte Laterne benützt werden, welche entfernt von feuerfangendem Material niederzustellen oder aufzuhängen ist. Bevor geschlossene Gelasse, in welchen Phosphor, Weingeist, Terpentinöl und der- gleichen lagern, mit der Laterne (Abs. 3) betreten werden, ist zur Beseitigung etwa an- gesammelter Dünste ein genügender Luftzug herzustellen. Die gleiche Vorsicht ist zu beobachten, wenn in geschlossenen Gelassen der Geruch oder andere Umstände auf ausgeströmtes Leuchtgas hinweisen. 8. 20. Die Vorschriften über die bei der Lagerung und Aufbewahrung von Rohpetroleum, von raffinirtem Petroleum, anderen Petroleumdestillaten und sonstigen mineralischen Oelen sowie von Schwefeläther, Schwefelkohlenstoff und ähnlichen leicht entzündlichen flüchtigen Flüssigkeiten zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln werden durch Verfügung des Ministeriums des Innern ertheilt. §. 21. Größere Vorräthe von unausgedroschenem Getreide, Stroh, Heu, Oehmd, Hanuf, Flachs und. Streumaterial sowie von andern leicht feuerfangenden oder schwer löschbaren Stoffen, namentlich Phosphor, Weingeist, Terpentinöl und ähnlichen Oelen, Firnissen, Lacken, Theer, Talg, Schmiere, Pech, Harz und Schwefel dürfen für längere Dauer nur in solchen Räumen aufbewahrt werden, welche den bezüglichen Bauvorschriften entsprechen. Im Freien, beziehungsweise in sogenannten Feimen sind derartige Lagerungen nur in einer solchen Entfernung von Gebäuden und Waldungen zulässig, welche eine Feuers- gefahr nicht befürchten läßt. Den Polizeibehörden bleibt vorbehalten, für die Aufbewahrung einzelner besonders feuergefährlicher Stoffe der in Abs. 1 bezeichneten Art besondere Vorsichtsmaßregeln durch allgemeine Vorschrift oder im einzelnen Fall anzuordnen. Insbesondere steht denselben zu, hinsichtlich der zulässigen Menge dieser Stoffe, welche in einem und demselben ge- schlossenen Naum aufbewahrt werden darf, der bei Aufbewahrung derselben im Freien zu treffenden Vorkehrungen, der erforderlichen Beschaffenheit der Gefässe, welche zur Auf- bewahrung verwendet werden, und der Benützung der Lagerräume für anderweite Zwecke Bestimmung zu treffen.